1.1. Vorbehaltlich abweichender besonderer Vereinbarungen sind Grundlage jeden Vertrages die nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2. Diese AGB gelten sowohl für Lieferungen als auch für sonstige Leistungen des Unternehmens.
2.1. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Die erteilten Aufträge sind erst dann angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
2.2. AGB der Kunden haben für die Rechtsbeziehung keine Gültigkeit, auch wenn solchen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2.3. Nebenabredungen, Änderungen oder Ergänzungen der erteilten Aufträge sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
2.4. Geben Auftragsbestätigungen die getroffenen Vereinbarungen unrichtig wieder, so obliegt es dem Kunden, der Bestätigung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen zu widersprechen. Werden Einwendungen nicht oder nicht fristgerecht erhoben, so sind die in der Bestätigung niedergelegten Vereinbarungen für beide Vertragsparteien verbindlich.
3.1. Sämtliche Preise verstehen sich für Lieferungen ab Leipzig zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2. Für den Fall wesentlicher Änderungen der den Preis bestimmenden Faktoren vor endgültiger Abwicklung eines Auftrages bleibt eine entsprechende Anpassung an diese Änderung vorbehalten.
3.3. Die Preise gelten pro erteilten Auftrag und sind nicht auf weitere Aufträge übertragbar.
4.1. Leistungen und Lieferfristen beginnen erst, wenn der Kunde alle zur Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrages erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat.
4.2. Wird eine Leistungs- /Lieferfrist aus Gründen überschritten, welche vom Unternehmer zu vertreten sind, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Frist oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung des Vertrages erst dann berechtigt, wenn er dem Unternehmer mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und der Unternehmer auch diese Nachfrist verstreichen lässt, als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens vier Wochen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer die Leistung bereits ernstlich und endgültig verweigert hat oder wenn das Interesse des Kunden an der Erfüllung der Leistungsverpflichtung infolge des Verzuges entfallen ist.
4.3. Verzögert sich die Leistung oder Lieferung aufgrund unvorhergesehener Ereignisse, welche Außerhalb des Einflussbereiches des Unternehmers liegen (z.B. einen vom Kunden zu vertretenden Umstand, durch Streik oder Aussperrung im Betrieb des Unternehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb, durch höhere Gewalt oder durch andere für den Unternehmer unabwendbare Umstände), so verlängert sich die Leistungs-/Lieferfrist um den Zeitraum des vom Unternehmer nicht zu vertretenden Leistungshindernisses.
4.4. Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung oder Leistung in Verzug, so ist der Unternehmer berechtigt, Lieferungen oder Leistungen so lange zurückzuhalten, bis eine Bezahlung erfolgt ist, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
4.5. Der Unternehmer ist zu Teillieferungen berechtigt. insbesondere gesetzliche Aufbewahrungsfristen – bleiben unberührt.
5.1. Der Kunde ist verpflichtet, fristgerecht zum vereinbarten Leistungszeitpunkt sämtliche zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, insbesondere nicht vertraglich vom Unternehmer übernommene vorbereitende Maßnahmen zu treffen und Vorarbeiten durchzuführen, sowie die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung abzunehmen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Unternehmer die hierdurch entstehende Mehraufwendung sowie sonstigen Verzögerungsschaden vom Kunden ersetzt verlangen.
5.2. Hat der Kunde die Verletzung seiner Pflicht zur Mitwirkung zu vertreten, so ist der Unternehmer berechtigt, dem Kunden zur Bewirkung der Mitwirkungshandlung schriftlich eine angemessene Frist zu setzen, verbunden mit der Erklärung, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist mit sofortiger Wirkung kündigen wird, bzw. von dem Vertrag zurücktreten wird. Macht der Unternehmer von diesen Rechten Gebrauch, so sind die bereits ausgeführten Teilleistungen und -lieferungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. Darüber hinaus hat der Kunde dem Unternehmer die Kosten zu vergüten, die dem Unternehmer bereits nachweislich entstanden sind und bei vollständiger Durchführung des Vertrages durch die Vertragspreise der nicht aufgeführten Leistungsteile abgegolten worden wären. Der Anspruch des Unternehmers auf Ersatz weiteren Schadens bleibt unberührt. bzw. gelöscht. Details hierzu ersehen Sie unter folgendem Link: https://support.google.com/analytics/answer/7667196?hl=de
6.1. Die Lieferung (Übergabe) beweglicher Sachen, deren Einbau durch den Unternehmer nicht
vereinbart ist, erfolgt ab Lager des Unternehmers, mit der Übergabe geht die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes auf den Kunden über. Erfolgt auf Wunsch des Kunden eine Versendung, so geht die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über, unabhängig davon, wer den Transporteur mit der Durchführung der Versendung beauftragt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Transport durch den Unternehmer selbst durchgeführt wird sowie bei Teil- und Frankolieferungen.
6.2. Versand und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Unternehmers überlassen.
6.3. Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Kunden und für dessen Rechnung abgeschlossen.
6.4. Nimmt der Kunde die Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht an, so ist der Unternehmer berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden einzulagern. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstandes geht mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem er dadurch in Verzug gerät, dass er die termingerecht angebotene Lieferung nicht annimmt; dies gilt nicht für Schäden, die auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Unternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Durch den Annahmeverzug entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
Der Unternehmer haftet für Schädigungen des Kunden nur, soweit sie durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
8.1. Umgehend nach Fertigstellung des geschuldeten Werkes wird der Unternehmer dem Kunden die Fertigstellung mitteilen. Der Kunde ist verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Erhalt der Fertigstellungsmitteilung abzunehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn das Werk wesentliche Mängel aufweist, in diesem Fall darf der Kunde die Abnahme unter Berufung auf die dem Unternehmer mitzuteilenden Mängel bis zu deren Beseitigung verweigern.
8.2. Auf Verlangen des Unternehmers sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung oder solche Teile der Leistung, deren Prüfung durch die weitere Ausführung des Werkes wesentlich erschwert oder ausgeschlossen wird, gesondert abzunehmen. 8.1. ist in diesem Fall entsprechen anzuwenden.
8.3. Kommt der Kunde seinen Pflichten nach 8.1. und 8.2. nicht nach, so gilt dies als Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden.
9.1. Offensichtliche Mängel (auch typen- und mengenmäßige) sind dem Unternehmer innerhalb von 10 Tagen schriftlich mitzuteilen; sonstige Mängel sind innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen schriftlich geltend zu machen; für Mängel die nach Ablauf der vorgenannten Fristen gerügt werden, übernimmt der Unternehmer keine Haftung. Jegliche Beanstandung kann nur solange berücksichtigt werden, wie die mangelhafte Leistung oder Lieferung noch nicht vom Kunden weiterverwendet, insbesondere eingebaut wurde.
9.2. Gewährleistungsansprüche des Kunde sind auf ein Recht auf Nachbesserung des mangelhaften Werkes bzw. auf Lieferung eines mangelfreien Ersatzstückes anstelle des mangelhaften Teiles beschränkt. Auch dies gilt nur solange und soweit die Ware auf dem Markt erhältlich ist. Für den Fall, das die Nachbesserung bzw. die Nachlieferung mehrfach misslingt, nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt oder durch den Unternehmer verweigert wird, bleibt dem Kunden jedoch das Recht vorbehalten, die Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
9.3. Die erstmalige Aufforderung zur Nachbesserung oder Nachlieferung hat schriftlich zu erfolgen und ist mit der Bestimmung einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung zu verbinden. Als angemessen gilt eine Frist von mindestens 12 und höchstens 18 Werktagen.
9.4. Bei unberechtigter Rücksendung belastet der Unternehmer den Kunden mit Frachtspesen etc.
9.5. Weitere oder andere als die vorerwähnten Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz mittelbarer Schäden sowie von Aus- und Einbaukosten sind ausgeschlossen.
10.1. Sämtliche Zahlungen haben, wenn nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt der Ware/Leistung rein netto zu erfolgen.
10.2. Der Unternehmer behält sich vor, Aufträge von ihm unbekannten Firmen nur nach Vorauszahlung und per Nachname auszuführen.
10.3. Vereinbarte Skonti darf der Kunde nur ziehen, wenn alle geforderten Zahlungen innerhalb der Skontofrist beim Unternehmer eingehen; trifft dies auch nur für eine Zahlung nicht zu, so ist die gesamte Forderung des Unternehmers ohne Abzug zu begleichen.
10.4. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so hat er zur Abgeltung des Verzugsschadens einen Zinssatz von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank zu entrichten. Ihm bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht eingetreten oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
10.5. Bei Wechsel- oder Scheckprotesten, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Anbahnung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen, sowie bei drohendem Konkurs werden sämtliche Rechnungsbeträge unter Aufhebung vereinbarter Zahlungsfristen und Skonti sofort fällig.
10.6. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur in soweit zulässig als diese schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
10.7. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, soweit es wegen fälliger Ansprüche aus früheren oder anderen mit dem Unternehmer eingegangenen Vertragsverhältnissen geltend gemacht wird.
11.1. Vom Unternehmer an den Kunden gelieferte bewegliche Sachen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher fälliger Ansprüche des Unternehmers aus diesem Vertrag oder aus sonstigen mit dem Kunden getätigten Geschäften Eigentum des Unternehmers.
11.2. Der Kunde ist berechtigt, über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verfügen. Als Verfügung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gilt die Veräußerung der vom Unternehmer gelieferten Ware nur dann, wenn der Kunde sich das Eigentum im Verhältnis zu dem Dritten bis zur Bezahlung der dem Kunden geschuldeten Vergütung vorbehält. Zur Sicherung der Ansprüche des Unternehmers tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt des Unternehmers stehenden Ware an diesen ab.
11.3. Für den Fall, dass der Eigentumsvorbehalt des Unternehmers infolge Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung resultierenden Eigentums- Miteigentumsrechte an dem Arbeitsprodukt bzw. an der durch Verbindung oder Vermischung entstandenen einheitlichen Sache zur Sicherung der Ansprüche des Unternehmers an diesen ab.
11.4. Für den Fall, dass der Kunde das durch Be- oder Verarbeitung der vom Unternehmer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware entstandene Produkt oder die durch Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware neuentstandene einheitliche Sache an dritte weiterveräußert, tritt er zur Sicherung der Ansprüche des Unternehmers bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung dieser Sachen an diesen ab.
11.5. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs die zur Sicherung an den Unternehmer abgetretenen Forderungen gegenüber Dritten (11.2. und 11.4.) bei diesen einzuziehen. Diese Ermächtigung kann vom Unternehmer widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Vertragsverpflichtungen gegenüber dem Unternehmer nicht ordnungsgemäß nachkommt.
11.6. Nach Eintritt der Fälligkeit der gesicherten Forderung ist der Unternehmer berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber dem Abnehmer des Kunden offenzulegen und seine Rechte bei diesem geltend zu machen. Auf Verlangen des Unternehmers hat der Kunde ihm diese zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Nach Eintritt der Fälligkeit der gesicherten Forderungen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu machen, wenn der Unternehmer dies verlangt.
11.7. Übersteigt der Wert dem Unternehmer gegebenen Sicherheit die Forderung des Unternehmers um mehr als 20%, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die darüber hinausgehenden Sicherheiten freizugeben.
11.8. Von jeder Beeinträchtigung der Sicherungsinteressen des Unternehmers und der zu ihrem Schutz eingeräumten Rechte muss der Kunde dem Unternehmer unverzüglich benachrichtigen.
11.9. Beabsichtigt der Kunde die Veräußerung einer Sache, die von den vorstehenden Rechten des Unternehmers betroffen ist, an einen Dritten, der auf Vereinbarung eines rechtsgeschäftlichen Abtretungsverbotes hinsichtlich der Forderung des Kunden an den Abnehmer besteht, so hat der Kunde vor der Veräußerung die Zustimmung des Unternehmers einzuholen.
11.10. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch den Unternehmer gelten nicht als Rücktritt von dem Vertrag.
12.1. Werden dem Unternehmer nach Abschluss des Vertrages Tatsachen bekannt, die aus der Sicht eines ordentlichen Kaufmannes Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen, so ist er -sofern er die seinerseits geschuldeten Leistungen noch nicht vollständig erbracht hat – berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde trotz Aufforderung nicht zur Leistung Zug um Zug (Vorauskasse) oder Sicherheitsleistung bereit ist.
12.2. Hat der Unternehmer bei Bekanntwerden der Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründeten Tatsachen die ihm obliegenden Leistungen bereits vollständig erbracht, so ist er zum Rücktritt vom Vertrag unter der Voraussetzung des § 326 BGB berechtigt.
13.1. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Hauptsitz des Unternehmers.
13.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist Leipzig. Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Sollte eine dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Gleiches gilt für Verträge, welche zwischen den Parteien geschlossen werden.